
Durch die Verbindung mit einer Katze, riskiert man nur reicher zu werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Tierbetreuerin Daniela Schattner (Die Pfoten Fee, im nachfolgenden Tierbetreuer genannt), wohnhaft in 41541 Dormagen Zons, und dem/der Tierhalter(in) (im nachfolgenden Tierhalter genannt)
In diesen AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Geltungsbereich
Gegenstand des Betreuungsvertrages ist die Betreuung/Versorgung eines oder mehrerer Katzen des unterzeichnenden Tierhalters. Zu den allgemein zu betreuenden Tieren zählen ausschließlich Katzen.
Es gilt deutsches Recht.
Vertragsschluss/Vertragslaufzeit
Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch beide Vertragsparteien kommt der Betreuungsvertrag zustande. Dieser wird auf auf die im Vertrag angegebene Zeit abgeschlossen.
Sofern der Tierbetreuungsvertrag noch nicht wirksam zustande gekommen ist, hat der Tierhalter keinen Anspruch auf den angefragten und im Angebot aufgelisteten Buchungszeitraum.
Der Tierbetreuung steht es frei, auch bei Abgabe eines Angebotes, weitere Buchungsanfragen entgegenzunehmen und ggf. ein Angebot abzulehnen.
Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift im Betreuungsvertrag, die AGBs des Tierbetreuers vollständig gelesen und akzeptiert zu haben.
Tierbetreuung
Der Tierhalter versichert, dass
- sein Tier sozialverträglich, gesund, frei von ansteckenden Krankheiten, ausreichend geimpft und entwurmt ist.
- er im Krankheitsfall des Tieres für eventuelle Tierarztkosten alleinig aufkommt.
- die Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
Der Tierhalter verpflichtet sich, dem Tierbetreuer ansteckende Erkrankungen der Tiere rechtzeitig mitzuteilen. Der Tierbetreuer kann die Betreuung auf Grund dessen jederzeit absagen, um andere Tiere, bzw. Kunden nicht zu gefährden.
Der Tierhalter verpflichtet sich ferner genügend Futter, Zubehör bzw. Einstreu kostenlos und gut sichtbar zur Verfügung zu stellen und die Kosten, sowie den Aufwand/Fahrtkosten für ggf. zusätzlich benötigtes Verpflegungsmaterial, zu begleichen.
Da die Tierbetreuung in privaten (Wohn-)räumen des Tierhalters stattfindet, verpflichtet sich der Tierhalter, den Tierbetreuer über etwaig in den Privaträumen vorhandene technische Vorrichtungen zu informieren, die zur, insb. auch verdeckten, Anfertigung und Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen des Tierbetreuers objektiv geeignet sind. Der Tierhalter verpflichtet sich ferner, entsprechende technische Vorrichtungen während der Dauer der Tierbetreuung nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Tierbetreuers einzuschalten und insb. zu nutzen.
Der Tierbetreuer versichert, dass
- mit großer Sorgfalt jedes einzelne Tier art- und verhaltensgerecht versorgt wird.
- im Krankheitsfall des Tieres versucht wird, den Tierhalter oder die weitere angegebene Kontaktperson umgehend telefonisch zu erreichen.
- wenn der Tierhalter oder die weitere angegebene Kontaktperson nicht zu erreichen sind und die Erkrankung als Notfall eingeschätzt wird, das Tier auch ohne telefonische Rücksprache zum Tierarzt gebracht wird.
- Ist der vom Tierhalter angegebene Tierarzt nicht erreichbar oder besteht ein akuter Notfall, ist der Tierbetreuer berechtigt, den Tierarzt seiner Wahl aufzusuchen. Die dadurch entstandenen Kosten sind vom Tierhalter in voller Höhe inkl. Zeitaufwand u. Fahrtkosten laut Preisliste zu tragen bzw. zu übernehmen. Dies gilt auch im Todesfall des Tieres. Die Beurteilung eines Notfalls obliegt dem Tierbetreuer.
Der Tierhalter hat jederzeit das Recht, sich während der Betreuungszeit bei der Tierbetreuung nach dem Wohl seines Tieres/seiner Tiere zu erkundigen. Die Tierbetreuung ist verpflichtet hierüber wahrheitsgemäße Aussagen zu machen.
Betreuungsabwicklung
Terminwünsche erfolgen vorab in mündlicher oder schriftlicher Form und werden bei freier Verfügbarkeit durch den Tierbetreuer bestätigt.
Nach einer Beauftragung (mündlich schriftlich) ist für jeden gebuchten Termin bzw. für jedes gebuchte Paket ein Betreuungsvertrag auszufüllen und beiderseits zu unterschreiben.
Diese beinhaltet, neben dem zu betreuenden Tier und dem Betreuungszeitraum eine Beschreibung der gebuchten Betreuungstätigkeiten.
Stornierung gebuchter Betreuungstermine
Sollte die Pfoten Fee aus Gründen von Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren und von ihr zu vertretenden Gründen (Quarantäne auf Grund von Pandemie, wie z.B. Corona, oder andere Ursachen) nicht in der Lage sein, die Betreuung oder vereinbarte Beratungstermine wahrzunehmen, so kann die Pfoten Fee vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Auftraggeber Regressansprüche oder Schadensersatz an die Pfoten Fee stellen kann. Die Pfoten Fee hat den Tierhalter unverzüglich zu informieren.
Sollte der Tierhalter aus Gründen von Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren und von ihm zu vertretenden Gründen (Quarantäne auf Grund von Pandemie, wie z.B. Corona, oder
an dere Ursachen) nicht in der Lage sein seine Reise antreten zu können, so kann er vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hierbei Rechtsansprüche auf Leistung oder Schadensersatz entsteht. Er ist jedoch verpflichtet, umgehend der Betreuungsperson Bescheid zu geben.
⦁ Der Tierhalter hat das Recht bis zu einem Zeitpunkt von mehr als 14 Tagen vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn vom Vertrag folgenlos zurücktreten. Bei einem Rücktritt von 2 bis 14 Tagen vor Betreuungsbeginn besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des vereinbarten Betreuungspreises. Bei einem Rücktritt von einem Tag vor Betreuungsbeginn erhöht sich der Schadensersatzanspruch auf 50% des vereinbarten Betreuungspreises. Falls der Tierhalter keine Stornierung vornimmt oder eine Absage von weniger als 24 Std. erfolgt, werden die gesamten Betreuungskosten in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Erkrankung des Tierbetreuers, ist dieser berechtigt, eine Person seiner Wahl mit der Betreuung zu beauftragen. Eine entsprechende Eignung der Aushilfsperson wird durch den Tierbetreuer versichert. Für die Haftung der Aushilfsperson gilt § 278 BGB entsprechend.
Medizinische Notfälle
Im Falle eines auftretenden medizinischen Notfalls bzw. wenn situationsbedingt ein schnelles Handeln erforderlich ist, ist der Tierbetreuer verpflichtet – sofern es die Situation zulässt – den Tierhalter bzw. die evtl. im Betreuungsvertrag angegebene Person umgehend zu kontaktieren, über den Sachverhalt zu informieren und ggf. weitere Schritte abzuklären.
Der Tierhalter hat ggf. eine weitere Kontaktperson zu nennen, welche der Tierbetreuer bei Nichterreichen anstatt dessen kontaktieren kann, insofern situationsbedingt schnelles Handeln erforderlich ist.
Die Behandlung des Tieres beim entsprechenden Tierarzt, erfolgt nach dessen AGB.
Sämtliche Kosten der Behandlung sind vom Tierhalter zu bezahlen und werden, wie im Betreuungsvertrag vereinbart, abgewickelt.
Die Anfahrtskosten und der Zeitaufwand zum/beim Tierarzt sind nach der jeweils gültigen Preisliste des Tierbetreuers zu vergüten.
Zahlungsbedingungen
Das voraussichtliche Betreuungsentgelt ist vom Tierhalter zu 60% vorab bis spätestens einen Tag vor Betreuungsbeginn auf das Bankkonto der Pfoten Fee eingehend zu überweisen.
Nach Absprache kann dieser Betrag auch in Bar zum Betreuungsbeginn der Pfoten Fee übergeben werden.
Der Restbetrag ist sofort nach Abschluss der Betreuung fällig.
Nur mit der Variante „Überweisung“ ist es dem Auftraggeber ggfs. möglich die Rechnung beim Finanzamt steuerlich geltend zu machen (Haushaltsnahe Dienstleistung)
Der Tierbetreuer behält sich vor, Preisanpassungen, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, durchzuführen.
Die Betreuung umfasst, die im Beratungsvertrag gebuchten Leistungen.
Als Kleinunternehmen im Sinne von § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Ein Kennelerntermin wird pauschal mit 10,00 € berechnet.
Die Schlüsselübergabe/abgabe wird pauschal mit 5,00 € berechnet.
Haftung des Tierhalters
Der Tierhalter haftet für die Schäden, welche durch sein Tier entstanden sind. § 833 BGB findet vollumfänglich Anwendung.
Hat ein Tier nachweislich eine ansteckende Krankheit, trägt der Tierhalter die dadurch entstehenden Kosten für Desinfektion und Mitbehandlung angesteckter Betreuungstiere.
Wird eine Erkrankung oder eine Verhaltensauffälligkeit seitens des Tierhalters bewusst verschwiegen, gehen alle hieraus entstehenden Schäden in voller Höhe zu Lasten des Tierhalters. Der Tierbetreuer übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden, oder Folgeschäden.
Haftung des Tierbetreuers
Für die Haftung des Tierbetreuers an Schäden, denen das Tier einem Dritten in der in § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt, gilt § 834 BGB entsprechend.
Der Wohnungsschlüssel des Tierhalters ist rechtzeitig an den Tierbetreuer zu übergeben. Erfolgt die Schlüsselübergabe in den Briefkasten des Tierhalters , übernimmt der Tierbetreuer dafür keine Haftung.
Der Tierbetreuer ist verpflichtet, die zum Zweck der Leistungserbringung überlassenen Gegenstände und Unterlagen sorgfältig zu verwahren und diese nach Beendigung der Betreuung auf Anforderung an den Tierhalter zurückzugeben. Für hierbei entstehende Schäden, die der Tierbetreuer aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, übernimmt er die volle Haftung. Eine Haftung für Schäden an Pflanzen wird ausgeschlossen.
Der Tierbetreuer haftet nicht für Schäden, z.B. an Zubehör und Einrichtung oder an den Tieren selbst, die während der Betreuungszeit, durch Dritte, durch die Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Für Tiere, die laut Tierhalter „Freigänger“ sind übernimmt der Tierbetreuer keine Haftung für Verletzungen des Tieres oder einer Rückkehr des zu betreuenden Tieres.
Eine Haftung für Entlaufen oder sonstiges Abhandenkommen sowie im Falle eines Ablebens des Tieres wird nicht übernommen.
Weiterhin haftet der Tierbetreuer nicht für Schadensersatzansprüche, welche durch falsche oder unvollständige Angaben des Tierhalters ursächlich sind.
Alle tiermedizinischen Versorgungsleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Für etwaige Folgeschäden übernimmt der Tierbetreuer keine Haftung.
Kündigung des Betreuungsvertrages
Der Betreuungsvertrag kann beidseitig mit einer Frist von 10 Tagen gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist/sind innerhalb der Kündigungsfrist noch ein, bzw. mehrere Betreuungstermin(e) vereinbart, so verlieren diese durch die Vertragskündigung nicht ihre beidseitige Wahrnehmungspflicht.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Information über und Nutzung von technischen Vorrichtungen, bleibt hiervon unberührt. In solchen Fällen ist der Tierbetreuer insbesondere berechtigt, die Betreuung mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach deren Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Lehnt die Gegenseite den Anspruch in Textform ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei grob fahrlässigen oder bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
Schriftformerfordernis
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann auch nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien verzichtet werden. Das Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei individuellen Abreden, die zwischen den Parteien nach Vertragsschluss mündlich ausgehandelt werden (§ 305 b BGB).
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen bei Vertragsabschluss nicht.
Informationen zum Datenschutz
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist Daniela Schattner, Die Pfoten Fee, 41541 Dormagen, Deutschland, E-Mail: diepfotenfee@gmx.de. Der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche ist diejenige natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
- Tierbetreuung
1.1 Personenbezogene Daten werden gemäß Datenschutzverordnung (DSGVO) nur im Rahmen der Betreuung des Tieres verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte, die nicht mit dem Betreuungsverhältnis in Verbindung stehen, erfolgt nicht. Es werden personenbezogene Daten an Dritte nur dann vermittelt, wenn dies im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendig sind, etwa an das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut.
Der Tierhalter erklärt sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, dass die im „Vertrag“ ermittelten Informationen gespeichert werden (nicht elektronisch!)
2) Rechte des Betroffenen
2.1 Das geltende Datenschutzrecht gewährt Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten umfassende Betroffenenrechte (Auskunfts- und Interventionsrechte), über die ich Sie nachstehend informiere:
Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO;
Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO;
Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO;
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO;
Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO;
Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO;
Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO;
Recht auf Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO.
2.2 WIDERSPRUCHSRECHT
WENN ICH IM RAHMEN EINER INTERESSENABWÄGUNG IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN AUFGRUNDMEINES ÜBERWIEGENDEN BERECHTIGTEN INTERESSES VERARBEITE, HABEN SIE DAS JEDERZEITIGE RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIESE VERARBEITUNG WIDERSPRUCH MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT EINZULEGEN.
MACHEN SIE VON IHREM WIDERSPRUCHSRECHT GEBRAUCH, BEENDE ICH DIE VERARBEITUNG DER BETROFFENEN DATEN. EINE WEITERVERARBEITUNG BLEIBT ABER VORBEHALTEN, WENN ICH ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN KANN, DIE IHRE INTERESSEN, GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBERWIEGEN, ODER WENN DIE VERARBEITUNG DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN DIENT.
3) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
3.1 Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten bemisst sich anhand der jeweiligen Rechtsgrundlage, am Verarbeitungszweck und – sofern einschlägig – zusätzlich anhand der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen).
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO werden diese Daten so lange gespeichert, bis der Betroffene seine Einwilligung widerruft, bzw. das Betreuungsvertragsverhältnis beendet wird.
3.2 Existieren gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Daten, die im Rahmen rechtsgeschäftlicher bzw. rechtsgeschäftsähnlicher Verpflichtungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet werden, werden diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung fortbesteht.
3.3 Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO werden diese Daten so lange gespeichert, bis der Betroffene sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ausübt, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sofern sich aus den sonstigen Informationen dieser Erklärung über spezifische Verarbeitungssituationen nichts anderes ergibt, werden gespeicherte personenbezogene Daten im Übrigen dann gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
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